Förderung nach § 8 SGB XI

Förderung für Beratung in Pflegeeinrichtungen: Bis zu 50 % Zuschuss der Pflegekassen.

Wie Pflegeeinrichtungen Beratung zu Dienstplanung, Schichtmodellen und PeBeM über § 8 Abs. 7 SGB XI fördern lassen können, welche Beträge möglich sind und wie der Antrag abläuft.

Kurz beantwortet

Pflegeeinrichtungen können Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre Pflegekräfte nach § 8 Abs. 7 SGB XI von den Pflegekassen fördern lassen. Dazu zählen z. B. passgenaue Schichtmodelle, Dienstplan- und Organisationsentwicklung sowie Schulungen. Gefördert werden in der Regel bis zu 50 % der Kosten, höchstens 7.500 € pro Jahr und Einrichtung. Daneben fördert § 8 Abs. 8 SGB XI digitale Anschaffungen mit bis zu 40 %, höchstens 12.000 € einmalig.

Welche Fördertöpfe es gibt

FördertopfWas gefördert wirdFörderhöhe
§ 8 Abs. 7 SGB XI
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
passgenaue Schichtmodelle, Organisationsentwicklung, Schulungen, z. B. Beratung zu Dienstplanung und Netto-Dienstplanungbis 50 %, max. 7.500 € pro Jahr (kleinere Einrichtungen teils höher)
§ 8 Abs. 8 SGB XI
Digitalisierung
einmalige digitale Anschaffungen inklusive Inbetriebnahme und Schulungbis 40 %, max. 12.000 € einmalig

Die genauen Voraussetzungen legen die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands fest. Ob eine konkrete Maßnahme förderfähig ist, prüfen wir vor Projektstart gemeinsam.

Warum Dienstplanberatung oft förderfähig ist

Verlässliche Dienstpläne sind der wichtigste Hebel für Vereinbarkeit: weniger Einspringen, planbare freie Tage, faire Wochenendverteilung und eine Urlaubsplanung, auf die sich Familien verlassen können. Genau das ist das Ziel einer Netto-Dienstplanung mit Ausfalllogik und klaren Schichtmodellen.

Rechenbeispiel

  • 6 Beratungstage à 1.300 € = 7.800 € zzgl. USt.
  • bei 50 % Förderung rechnerisch 3.900 € Eigenanteil zzgl. USt.
  • pro Beratungstag rechnerisch 650 € Eigenanteil

So läuft der Antrag ab

  1. Erstgespräch: Ziel, Umfang und Förderfähigkeit klären.
  2. Angebot und Kostenplan: mit Zielbezug zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  3. Antrag bei der Pflegekasse: den Antrag bereite ich mit Ihnen vor.
  4. Bewilligung, dann Start: Die Maßnahme beginnt nach der Bewilligung.
  5. Nachweis: Rechnung und Verwendungsnachweis für die Auszahlung.

Wichtig: Die Förderung ist keine automatische Preisreduzierung. Sie hängt von Maßnahme, Antrag, Pflegekasse und Höchstbeträgen ab. Alle Preise stehen auf der Seite Kosten.

Häufige Fragen

Wird Beratung für Pflegeeinrichtungen gefördert?

Ja, wenn sie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte dient, zum Beispiel durch passgenaue Schichtmodelle oder Organisationsentwicklung. Grundlage ist § 8 Abs. 7 SGB XI; gefördert werden in der Regel bis zu 50 % der Kosten.

Wie hoch ist die Förderung nach § 8 Abs. 7 SGB XI?

In der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 7.500 € pro Jahr und Einrichtung. Für kleinere Einrichtungen gelten teils höhere Sätze. Maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.

Ist Interimsmanagement förderfähig?

Nein. Interimsleitung ist operative Leitungsarbeit und wird nicht über die GKV-Förderung für Beratungsmaßnahmen abgerechnet.

Wer stellt den Förderantrag?

Die Pflegeeinrichtung stellt den Antrag bei der Pflegekasse. Der Dienstplanbauer bereitet ihn gemeinsam mit der Einrichtung vor, inklusive Kostenplan und Zielbezug.

Können wir sofort starten und später fördern lassen?

In der Regel sollte die Bewilligung vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Deshalb klären wir die Förderfähigkeit vor Projektstart.

Xaver Bauer

Xaver Bauer – Dienstplanbauer. Gesundheits- und Krankenpfleger, verantwortliche Pflegefachkraft, Experte außerklinische Intensivpflege, B.A. Gesundheits- und Sozialmanagement, ehemaliger Pflegedienstleiter und Einrichtungsleiter. Begleitet stationäre Pflegeeinrichtungen bei PeBeM, Dienstplanung und Ablauforganisation – bisher 35 Einrichtungen bei 9 Trägern.

Stand: Oktober 2026. Rechtliche Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetze und Richtlinien.

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